AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (VERKAUFSBEDINGUNGEN)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Wir treten als Weiterverkäufer und Zwischenhändler auf. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen) finden Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunden) und gelten auch für künftige Abschlüsse mit dem Kunden im Rahmen einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung (Dauerlieferverhältnis).
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Abschlusses (Vertrages) getroffen werden, werden schriftlich bestätigt. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail gewahrt.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten und sonstigen Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Änderung des Vertrages werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail gewahrt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir die Bestellung innerhalb im Einzelfall angemessener Zeit, die jedoch mindestens 2 Wochen beträgt, annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, gelten unsere Preise „ab Werk/ex works (Incoterms 2000)”.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten und Spesen des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§§ 273, 320 BGB) ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt wurde.

§ 4 Lieferung – Lieferzeit

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, bei Importgeschäften außerdem unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der erforderlichen Ein- und Ausfuhrdokumente (z. B. Überwachungsdokumente, Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen), es sei denn, die verspätete oder nicht richtige Belieferung oder der nicht rechtzeitige Erhalt der erforderlichen Dokumente ist durch uns verschuldet.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) sowie etwaige Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) bleiben uns vorbehalten. Im Rahmen von Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung (Dauerlieferverhältnisse) können wir die Lieferung der Ware verweigern, wenn unser Gegenanspruch auf Zahlung oder unsere fälligen Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus bereits erfolgten Lieferungen ausbleiben (d. h. wenn der Kunde mit Zahlungsansprüchen unter dem Dauerlieferverhältnis säumig ist) oder wenn der Gegenanspruch auf Zahlung oder die fälligen Zahlungsansprüche durch nach Abschluss des Vertrages erkennbar werdende mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.
Lieferzeiten werden individuell vereinbart. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle etwaig erforderlichen Genehmigungen erteilt und uns sämtliche vom Kunden beizubringenden Unterlagen und Angaben vorliegen, einschließlich der Gestellung von etwaig vereinbarten Akkreditiven, Zahlungsgarantien, Sicherheiten, Depots oder Anzahlungen.
Bei Dauerlieferverhältnissen sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; erfolgt der Abruf oder die Sorteneinteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere weil sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 12 Monate verzögert, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen. Ändern sich während der Dauer der Behinderung unsere Einkaufs- und/oder Transport- und/oder Abfertigungskosten (Einstandskosten) um mehr als 20 % im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung nach billigem Ermessen vorzunehmen.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Mengen/Toleranzen

Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung „ab Werk/ex works (Incoterms 2000)”.
Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und ohne Rostschutz zur Auslieferung gebracht. Ist eine Verpackung für die zu liefernde Ware handelsüblich und angemessen, so werden diese in der für die Produkte üblichen Form entsprechend verpackt. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt der Kunde die anfallenden Kosten für diese Verpackung und sonstige Schutzmaßnahmen.
Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Wir sind nicht verantwortlich für eventuell anfallende Kosten des Rückversandes oder der Entsorgung von Verpackungsmaterial.
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Zur Lieferung von Teilmengen in zumutbarem Umfang sind wir – insbesondere bei Dauerlieferverhältnissen – ausdrücklich berechtigt. Überlieferungen oder Unterlieferungen der vertraglich vereinbarten Liefermenge sind im Rahmen der üblichen Industriestandards zulässig. Die Angabe einer „circa”-Menge berechtigt uns zu einer Über- oder Unterlieferung von bis zu 10 %.
Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, geht das Risiko, auch das Risiko eines eventuellen Untergangs der Ware, mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens jedoch bei Verlassen des Lieferwerkes oder – sofern ein Lieferwerk nicht in der Auftragsbestätigung angegeben ist – unseres Lagers; dies gilt auch im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über eine frachtkostenfreie Anlieferung (z. B. „frei Haus” oder „franko”) der Ware an den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort.

§ 6 Beschreibung des Kaufgegenstands – Mängelhaftung – Schadensersatz

Es ist Sache des Kunden, Details und Spezifikationen des Kaufgegenstands (wie bestimmte Güten, Qualitäten, Abweichungen von etwaigen Normen) vollständig, klar und richtig zu beschreiben; unvollständige oder unklare Angaben gehen zu seinen Lasten.
Eine Haftung für eine bestimmte Güte, Qualität oder für einen bestimmten Einsatzzweck oder Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übernahme einer Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstigen Garantie bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung; Inhalte einer etwa vereinbarten Spezifikation oder ein etwa ausdrücklich angegebener Verwendungszweck begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keineentsprechende Garantie. Auch wenn wir uns bereit erklären, Werkszeugnisse, Konformitätserklärungen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Dokumente (Begleitdokumente) zur Verfügung zu stellen, begründet dies ohne besondere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Garantie oder Haftung.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden werden weder durch die Beifügung oder Aushändigung von Begleitdokumenten noch durch den Weiterverkauf der gelieferten Waren durch den Kunden berührt. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Durchführung einer nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung nicht nachkommt. Bei größeren Warenlieferungen sind Stichproben in aussagekräftigem Umfang vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich mitzuteilen (Mängelrüge), bei verdeckten Mängeln jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels, bei allen übrigen Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware. Die Mängelrüge muss die Art des Mangels oder der Abweichung angeben, ferner die jeweilige Einzellieferung (möglichst unter Angabe des Lieferdatums) und die Artikelbezeichnung, damit wir die reklamierte Ware und die Lieferung identifizieren können. Bei Mängeln, die trotz Durchführung einer nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erst bei einem Abnehmer des Kunden erkennbar werden, sind zusätzlich Angaben zum Datum der Weiterlieferung und der Art der Mängelrüge des Abnehmers zu machen. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand (z. B. Sachverständigenkosten, Laborkosten) vor.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für leichte und grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz, bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; hierbei haften wir für das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. Außer im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, bei einem etwaigen Verzögerungsschaden (Verzugsschaden) außerdem auf den Warenwert (Nettoverkaufspreis) der betroffenen Ware.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (auch für verdeckte Mängel) beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

§ 7 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Sofern zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Rechnung besteht, in das oder die Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Kaufsache eingestellt werden, setzt sich die vorgenannte Abtretung an zu Gunsten des Kunden bestehende Forderungen auf den Kontokorrentsaldo (bis zur Gesamthöhe der ursprünglich in das Kontokorrent eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung) fort.
Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung oder auf den Kontokorrentsaldo ermächtigt. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn (den Kunden) auch die Forderungen ab, die ihm (dem Kunden) durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Sofern die Kaufsache vor ihrer vollständigen Bezahlung ins Ausland verbracht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns dies unter Angabe des Landes unverzüglich mitzuteilen und auf unseren Wunsch bei der Bestellung und gegebenenfalls Registrierung von vergleichbaren ausländischen Sicherungsrechten (z. B. Pfandrechte/ Mobiliarhypotheken, Übertragung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware) mitzuwirken; wir sind berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltssicherung einschließlich der Forderungsabtretung gegenüber Dritten offen zu legen und anzuzeigen.

§ 9 Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU hat uns der Kunde vor der Lieferung seine Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Steuerbefreiung der Lieferung bleiben im Übrigen unberührt.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Berlin (Deutschland). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für die gesamte Lieferbeziehung mit dem Kunden – und soweit rechtlich möglich inklusive etwaiger außervertraglicher Schuldverhältnisse – gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist Berlin/Deutschland

* BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) = the German civil code
** ZPO

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